Verkehrssicherungspflichtverletzung: Wirksamkeit der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf einen Hauswart, inhaltliche Anforderungen.
Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen “die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung” übertragen wird.
Hier ging  es um einen defekten Trittrost auf dem ein Postbote stürzte.  Die Unfallkasse nahm dafür den Eigentümer in Regreß.
Das Gericht urteilte dazu, dass eine Sichtprüfung nicht ausreichend gewesen wäre. Es hätte eine Prüfung durch Betreten erfolgen müssen.
“Zwar gibt es keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Verkehrssicherungspflichten auf einen Hauswart übertragen werden (siehe auch LG Karlsruhe, 2 O 324/06, Urteil vom 30. Mai 2006, zitiert nach juris). Damit geht es insoweit nur noch um die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Verkehrssicherungs-pflichten zu stellen sind.”
Eine wirksame Übertragung wird vom Gericht verneint, weil es
1. an einer genauen Übertragung der Pflichten mit genauen Angaben zu Aufgaben und Intervallen fehlte, die pauschale Formulierung ´die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung, sachgemäßen Benutzung durch die Mieter und sonstigen Benutzer sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit gemäß der Hausordnung´ reicht hier nicht aus.
2. der beauftragte Rentner als Hauswart ohne Sachkunde für mehr als 20 Mehrfamilienhäuser überfordert war, sowie keine angemessene Entlohnung erhielt.
“Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte den ihm im Falle einer wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflichten noch verbliebenen Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen ist.
Sind Verkehrssicherungspflichten wirksam delegiert worden, verkürzen sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen auf Kontroll und Überwachungspflichten (vgl. BGH, NJW 2008, 1440).
Weiterhin kam der der Eigentümer seiner stichprobenartigen Kontrollpflichten des beaufttragten Hauwarts nicht nach.

OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 12.08.2010, 8 U 15/10 zu § 138 Abs 1 BGB, § 823 BGB

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