Die Betriebssicherheitsverordnung soll lt. Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums komplett überarbeitet werden. Die Gefährdungsbeurteilung wird als Regelinstrument auch für die überwachungsbedürftigen Anlagen eingeführt und soll alle zwei Jahre überprüft werden. Die Aufzeichnungen sind für die Verwendungsdauer der Anlage aufzubewahren. Diese Dokumentation ist nun auch elektronisch möglich. Weiteres finden sie im folgenden Überblick:
Pressemitteilung des Bundesarbeitsministerium v. 07.06.2013
„Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung soll neu gefasst werden.
Ziele sind die Beseitigung inzwischen bekannt gewordener rechtlicher und fachlicher Mängel, eine bessere Umsetzung von EU- Recht, der Abbau von Standard- und Bürokratiekosten, die Beseitigung von Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, die Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften und nicht zuletzt eine Verbesserung der Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber.”
- Durch eine rechtlich bessere und eindeutigere Beschreibung der Schnittstelle von Hersteller und Arbeitgeberpflichten entsteht für den Arbeitgeber geringerer Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation. Dabei kann er künftig darauf vertrauen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Informationen zutreffend sind.
- Die sicherheitstechnische Bewertung bei überwachungsbedürftigen Anlagen wird durch eine Gefährdungsbeurteilung ersetzt (keine Doppelprüfungen)
- Forderung in § 3 (5) die Gefährdungsbeurteilung alle zwei Jahre regelmäßig zu überprüfen.
- Bestimmte Aufzugprüfungen (Zwischenprüfung und die Prüfung der elektrischen Sicherheit von Aufzugsanlagen) können anstelle bisher vorgeschriebener externer Zugelassener Überwachungsstellen (ZÜS) durch besonders prüfbefähigte Personen des Arbeitgebers / Betreibers vorgenommen werden
- Für Aufzüge wird eine Prüfplakette (für die zweijährige wiederkehrende Prüfung) – vergleichbar mit der KFZ- Prüfplakette – verpflichtend eingeführt, wie sie bisher in vielen Fällen schon freiwillig in Aufzügen angebracht wird.
- Gemäß § 15 müssen zukünftig alle Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen während der gesamten Verwendungsdauer aufbewahrt werden
- Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich. Prüfaufzeichnungen müssen nicht mehr zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage vorgehalten.
- Damit wird einer Forderung des NKR (Normenkontrollrat) Rechnung getragen. Die Kosten für die Aufzeichnungspflichten nach der BetrSichV 2002 wurden von der Wirtschaft gegenüber dem NKR aktuell mit 21,5 Mio. Euro jährlich angegeben, obwohl diese Berechnung nur die 2,15 Mio. überwachungsbedürftige Anlagen (Quelle: Auswertungen der Prüftätigkeiten Zugelassener Überwachungsstellen – ZÜS) berücksichtigt. Die tatsächliche Entlastung wird also erheblich umfassender ausfallen