Normative Regelungen zu regelmäßigen Sicherheitsbegehungen in Österreich – ÖNORM B 1300 Wohngebäude und ÖNORM B 1301 Nichtwohngebäude –

In Österreich gibt es normative Regelungen für Objektsicherheitsbegehungen seit November 2012 für Wohngebäude und seit Dezember 2015 auch für Nichtwohngebäude.
Bestandteil ist jeweils ein einheitlicher Prüfkatalog. In Österreich gibt es also bereits normative Regelungen, die eine Vermutungswirkung als anerkannte Regel der Technik entfalten können:
ÖNORM B 1300 : 2012 11 01, Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen – Grundlagen und Checklisten: Diese Norm ist für regelmäßige Sicherheitsevaluierungen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreie Begutachtungen für bestehende Gesamtanlagen mit Wohngebäuden gedacht, in denen sich zumindest eine Wohnung befindet, die nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurde.
• ÖNORM B 1301 : 2015 12 15, Objektsicherheitsprüfungen für Nicht-Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und Begutachtungen: Diese Norm ist ein Regelwerk zur vorausschauenden ganzheitlichen Betrachtung von Objektsicherheit und der nachweislichen Durchführung entsprechender Überprüfungen bezüglich vorgeschriebener und gebotener Vorsicht in Nicht-Wohngebäuden (aufbereitetes Ordnungswissen zur Objektsicherheit).
Die Objektsicherheits-Prüfroutinen der vorliegenden ÖNORM können für Nicht-Wohngebäude des Hochbaus angewendet werden. Tiefbau- und Ingenieurbauwerke sind von dieser ÖNORM ausgenommen. Weiterhin gilt diese ÖNORM nicht für in Objekten bestehende Produktionsanlagen, die behördlichen Verfahren zur Betriebsführung unterliegen.
Interessant sind die Bereiche, die von der Normierung umfasst werden. In der ÖNORM B 1300 sind die Themenbereiche der Objektsicherheit in vier Fachbereiche aufgeteilt, und zwar
• in die technische Objektsicherheit,
• in die Gefahrenvermeidung und den Brandschutz,
• in den Gesundheits- und Umweltschutz sowie
• in den Einbruchsschutz und Schutz vor Außengefahren.
Die Themenbereiche der Prüfroutinen sind wie folgt beschrieben:
• 1.2.2.1. Technische Objektsicherheit: Bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der
• Bausubstanz
• 1.2.2.2. Gefahrenvermeidung und Brandschutz: Bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zumvorbeugenden und unmittelbarem Brandschutz. (Bspw Brandabschnittsteile, Fluchtwege,Blitzableiter)
• 1.2.2.3. Gesundheits- und Umweltschutz: Bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung gesunder Lebensbedingungen, die im Einklang mit dem Umweltschutz stehen. (Bspw. Hygienevorrichtungen i. Z. m. Warmwasser-Verteilnetz)
• 1.2.2.4. Einbruchsschutz und Schutz vor Außengefahren: Bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen, die dem Einbruchschutz, Zivilschutz und Schutz vor Naturgefahren dienen. (Bspw. Zutrittskontrolleinrichtungen, Zivilschutzräume, Hochwasserschutzeinrichtungen)
Nach der ÖNORM B 1300 sind die Elemente der Objektsicherheit (die Sicherheit betreffende technische Bauteile und Anlagen, vorbeugende Einrichtungen (z. B. Brandmeldeanlagen) und organisatorische Erfordernisse und Vorsorgepflichten (z. B. Brandschutzpläne) in und für bestehende Gebäude zu bestimmen und zu erfassen. Nach der Erfassung werden diese in eine Dokumentation gespeist, die als Basis für die laufenden Objektsicherheitsprüfroutinen dient.

Die ÖNORM empfiehlt des Weiteren, dass die Sichtkontrollen samt zerstörungsfreier Begutachtung zumindest einmal pro Jahr durchgeführt werden. Wird bei einer solchen Begehung ein Schaden ersichtlich, ist dieser zu melden und binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln ist die Behebung des Mangels jedoch unverzüglich zu veranlassen.

In Wien ist das Bauwerksbuch spätestens zum Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige von Neu-, Zu- und Umbauten der Behörde vorzulegen. Ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen sowie bestimmte Umbauten und Zubauten nach § 68 Abs. 1 und Aufzugsbauten.
Dies entspricht dem Vorgehen, nach Fertigstellung oder Übernahme eines Gebäudes vorab einen Gefahrstellenkatalog mit den notwendigen Prüf- und Überwachungspflichten zu erstellen.
Ein standardisierter Prüfkatalog von Prüfpunkten dient dabei als Grundlage für die regelmäßigen Sichtkontrollen.

In Deutschland ist abzuwarten, ob sich in der Umsetzung der Normierung für die Betreiberpflichten eine ähnliche Entwicklung abzeichnet.

Mehr können Sie auch lesen in der Neuerscheinung:

Verkehrssicherungspflichten in der Immobilienwirtschaft, Wohnbau, Gewerbe, öffentlicher Hochbau
Damm, Hardt, 3. Auflage, 2016